AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäfte mit GEMDAT OÖ vom 01.06.2019

1 Auftragserteilung
1.1 Die Durchführung von Arbeiten, Lieferungen und Leistungen, die von einem Vertragspartner, im Folgenden „Auftraggeber“ genannt, an die GEMDAT OÖ GmbH & Co KG, im Folgenden kurz GEMDAT genannt, übertragen wird, erfolgt aufgrund eines schriftlichen Auftrages (Vertrag). Dieser wird zum Zeichen der gegenseitigen Willensübereinstimmung hinsichtlich des Auftragsumfanges, der Preise und der Termine von beiden Partnern firmenmäßig unterzeichnet. Diese Willensübereinkunft kann auch durch Bestätigung in anderer schriftlicher Form (z.B. Auftragsbestätigung) erfolgen. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.


1.2 Gegenstände eines Auftrages können u.a. sein:

a) Arbeiten im Zuge der Softwareerstellung bzw. des Softwareeinsatzes

b) Verkauf von Software, Hardware sowie Leistungen gemäß Leistungsverzeichnissen

c) Arbeiten im Zuge der Auftragsdurchführung im Rechenzentrum der GEMDAT wie z.B.

• Online-Betrieb

• Online-Betreuung

• Batch-Betrieb

• Datenbankverwaltung

• Betreuung WAN (Wide Area Network)

• Betreuung LAN (Lokal Area Network)

d) Sonstige Dienstleistungen


1.3 Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch die GEMDAT erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach ihrer Wahl am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen der GEMDAT innerhalb der normalen Arbeitszeit der GEMDAT. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt.

Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt der GEMDAT, die berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.


2 Daten und Unterlagen des Auftraggebers

2.1 Alle vom Auftraggeber gelieferten Materialien, wie Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Programme und andere Angaben zur Dienstleistung, müssen in einem für die Dienstleistung geeigneten Zustand sein. Die GEMDAT ist nicht verpflichtet, übergebene Materialien auf ihren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit etc.) zu prüfen. Ergeben sich Mehrarbeiten der GEMDAT, die auf fehlerhaftem Material oder aus anderen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, herrühren, so werden diese zu den jeweils gültigen Sätzen, zusätzlich zum vereinbarten Entgelt, verrechnet.

2.2 Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit der GEMDAT kostenlos zur Verfügung zu stellen und die GEMDAT zu unterstützen.

2.3 Die Einrichtung einer funktionsfähigen- und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Produkte von GEMDAT ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung sowie einer ausreichenden Anbindung an das Internet liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt die Kosten für seinen Internetzugang.

2.4 Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Produkte ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Daten-verarbeitungsergebnisse), soweit diese Verpflichtung nicht im Rahmen einer anders lautenden Vereinbarung auf GEMDAT übergegangen ist.


3 Preis

Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, in EURO und exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevanten Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so ist die GEMDAT berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei Verbrauchergeschäften gilt Pkt. 3 nicht. Sonstige Preisänderungen sind so fristgerecht bekanntzugeben, dass der Auftraggeber die Möglichkeit hat, im Rahmen der vertraglichen Kündigungsfrist vom Vertrag zurückzutreten.


4 Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Mahnspesen

4.1 Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind die Forderungen der GEMDAT Zug um Zug gegen Übergabe der Ware zu bezahlen.

4.2 Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.

4.3 Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf dem Geschäftskonto der GEMDAT als geleistet.

4.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die GEMDAT berechtigt, nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren oder – soweit es sich nicht um ein Kreditgeschäft mit Verbrauchern handelt – Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Ist der Auftraggeber für die Verzögerung nicht verantwortlich, beträgt der Verzugszinssatz 4 % pro Jahr.

4.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die der GEMDAT entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit, sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.

4.6 Sofern die GEMDAT das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,90 sowie für Evidenzhaltung des Schuldenverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,63 zu bezahlen.


5 Durchführung der Arbeiten

5.1 Die GEMDAT verarbeitet Material und Informationen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines Unternehmers.

5.2 Bei Verzug des Auftraggebers verlängert sich die Lieferfrist der GEMDAT um den Zeitraum des Lieferverzuges.

5.3 Wenn im Programmnutzungs- oder Wartungsvertrag die Prüfung der vereinbarten Leistungen (Datenerfassung, Kontrolle, Abstimmung etc.) nicht vorgesehen ist, so gilt mit der Übernahme des ungeprüften Werkes durch den Auftraggeber die vereinbarte Dienstleistung als vollständig und auftragsgemäß erbracht.

5.4 Ändert der Auftraggeber nachträglich die Eingabedaten, den Arbeitsverlauf bzw. verlangt er zusätzliche, im Auftrag nicht enthaltene Arbeiten, so werden die jeweils gültigen Stundensätze der GEMDAT für allfällig notwendige Mehrleistungen berechnet. Sollte sich bei der Erbringung einer Leistung herausstellen, dass die Durchführung des Vertrags tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist die GEMDAT verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Die GEMDAT ist in diesem Fall berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit der GEMDAT aufgelaufenen Kosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

5.5 Der GEMDAT überlassenes Material sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben, es sei denn, dass ein schriftlicher Auftrag seitens des Auftraggebers vorliegt, Material bzw. Ergebnisse an Dritte weiterzugeben.


6 Liefertermin

6.1 Die GEMDAT ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

6.2 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von der GEMDAT angegebenen Termine alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere in einer kompatiblen Form zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

6.3 Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von der GEMDAT nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von GEMDAT führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

6.4 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist GEMDAT berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.


7 Transport

7.1 Unsere Verkaufspreise beinhalten Kosten für Zustellung. Ausgenommen sind Direktlieferungen von Dritten, hier werden die Transportkosten gesondert ausgewiesen - sofern nicht Direktlieferungen von Dritten erfolgen, jedoch keine Kosten für Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert.

7.2 Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mitarbeiterstundensatz als vereinbart gilt.

7.3 Im Falle von Rechenzentrumsdienstleistungen erfolgt der körperliche Hin- und Rücktransport des Materials des Auftraggebers und etwaiger Arbeitsergebnisse, sofern der Transport von der GEMDAT zu besorgen ist, auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

7.4 Allfällige Änderungen der technischen Übertragungsbedingungen sowie Tarifänderungen der Post gelten folglich als von vornherein vom Auftraggeber akzeptiert.


8 Aufbewahrungspflicht

8.1 Die GEMDAT ist verpflichtet, Datenträger, Originalbelege, Auswertungen und sonstige Unterlagen bis zur nächsten Verarbeitung, längstens aber vier Wochen, aufzubewahren, bei Beendigung des Vertrages längstens 60 Tage.

8.2 Der Auftraggeber kann innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsbeendigung schriftlich die Rücksendung der Daten in einem von der GEMDAT gewählten Format einfordern.

8.3 Für spezielle, vom Auftraggeber geforderte Formate und Datenträger wird der dadurch entstehende Mehraufwand, einschließlich der Kosten für die Datenträger, dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

8.4 Eine längere Aufbewahrung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Die Beachtung zusätzlicher Aufbewahrungspflichten obliegt dem Auftraggeber. Nach Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungsfristen ist die GEMDAT berechtigt, die überlassenen Daten zu löschen.


9 Gewährleistung, Haftung

9.1 Die GEMDAT leistet im Rahmen der nachstehenden Regelung Gewähr für eine fach- und termingerechte Erfüllung der erbrachten Leistungen nach bestem Willen und Vermögen.

9.2 Beanstandungen sind vom Auftraggeber innerhalb der folgenden Fristen nach Übergabe der Leistungen schriftlich mitzuteilen:

a) Für den Verkauf und die Lieferung von Hard- und Software sowie für Dienstleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistungen schriftlich dokumentiert erfolgen.

b) Bei Dialogarbeiten unverzüglich.

c) Bei täglichen Arbeiten und solchen, die innerhalb einer Woche und an verschiedenen Arbeitstagen durchgeführt werden, vor der nächsten Verarbeitung.

d) Bei Arbeiten die wöchentlich oder dekadisch durchgeführt werden, innerhalb von drei Arbeitstagen.

Pkt. 9 Abs. 2 gilt bei Verbrauchergeschäften nicht.

9.3 Die GEMDAT ist zur Nachbesserung verpflichtet, soweit die Mängel fristgerecht geltend gemacht worden sind und sie diese nachweislich zu vertreten hat. Die Nachbesserung erfolgt kostenlos im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten. Sofern Entgelt für die Nachbesserung zu entrichten ist, wird GEMDAT dies dem Auftraggeber vor Ausführung der Arbeiten mitteilen.

9.4 Die Pflicht zur Nachbesserung entfällt, wenn der Auftraggeber in Leistungen der GEMDAT eingegriffen hat.

9.5 Im Falle einer Beanstandung von Mängeln muss der Auftraggeber der GEMDAT Gelegenheit geben, die Ursachen der gemeldeten Beanstandungen zu untersuchen. Ergibt die Untersuchung, dass der Fehler nicht von der GEMDAT zu vertreten ist, sind die Kosten der Untersuchung vom Auftraggeber zu tragen. Bei fehlerhafter Dateneingabe hat die GEMDAT das Recht, eine Richtigstellung erst anlässlich der nächsten Verarbeitung vorzunehmen, wenn eine Neudurchführung der Arbeit mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden wäre und sich eine Richtigstellung bei der nächsten Verarbeitung ohne Weiteres durchführen lässt.

9.6 Für Fehler, die bei der Datenübertragung durch den Provider (Internetdienstanbieter) entstehen übernimmt die GEMDAT keine Gewährleistung. Dasselbe gilt für die Konsequenzen solcher Übertragungsfehler in der weiteren Verarbeitung.

Soweit Mängel, welche die GEMDAT zu vertreten hat, von der GEMDAT nicht nachgebessert werden können, hat der Auftraggeber das Recht zur Entgeltminderung oder Wandlung des Vertrages. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen die GEMDAT ist in jedem Fall ausgeschlossen, sofern nicht Hauptpflichten verletzt werden.

Die GEMDAT haftet für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern. Weiters geht die GEMDAT bei der Installation von Software davon aus, dass diese rechtlich erworben wurde und die jeweiligen Lizenzen verfügbar sind. Für Lizenzverletzungen haftet ausschließlich der Auftraggeber.


10 Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung

10.1 Verträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind, können schriftlich von jedem Vertragspartner jeweils unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist, jedoch frühestens nach 24 Monaten, zum 31.12. aufgekündigt werden.

10.2 Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer 14-tägigen Nachfrist nicht nach, ist die GEMDAT berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

10.3 Sollte der Auftraggeber ohne Einhaltung der Kündigungsfrist den Vertrag auflösen oder sollte die GEMDAT den Vertrag wegen Verzug des Auftraggebers (z.B. Datenlieferung) oder aus wichtigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, auflösen, zahlt der Auftraggeber zusätzlich zu den übrigen Verpflichtungen einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % der restlichen bis zum nächstordentlichen Vertragsablauf noch fällig werdenden Leistungen und Verarbeitungen. Dabei gelten als Verrechnungsbasis die in Kraft stehenden Preisansätze sowie gemäß Erfahrung oder Offerte bekannten Häufigkeiten.

10.4 Bei Handelsgeschäften hat die GEMDAT die Wahl einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages einzufordern oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.

10.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die GEMDAT von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern.

10.6 Kann die GEMDAT die von ihr übernommenen Arbeiten nicht zu den vereinbarten Terminen bzw. im vereinbarten Leistungsumfang trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist durchführen, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


11 Datengeheimnis und Adressänderung

11.1 Die GEMDAT verpflichtet sich, von ihren Mitarbeitern vertraglich die ausdrückliche Zusicherung einzuholen, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder seine Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber die GEMDAT schriftlich von dieser Schweigepflicht entbindet oder zwingende Vorschriften entgegenstehen. Sind bei der Erfüllung eines Auftrages besondere gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten, die der Auftraggeber zu beachten hat, von der GEMDAT einzuhalten, so ist dies bei Auftragserteilung schriftlich an die GEMDAT mitzuteilen. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass auch die im vereinbarten Vertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von der GEMDAT automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

11.2 Die GEMDAT verpflichtet sich, alle ihr bekanntwerdenden Daten nicht an Dritte weiter zu geben und nur für die Ausübung der Geschäftstätigkeiten zu verwenden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der GEMDAT Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Schriftstücke auch dann als zugestellt, die an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.


12 Urheberrecht und Nutzung

12.1 Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen stehen der GEMDAT bzw. deren Lizenzgebern zu.

12.2 Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, eine Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.

12.3 Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen.

12.4 Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung einer Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.

12.5 Jede Verletzung der Urheberrechte der GEMDAT zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall Genugtuung zu leisten ist. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie auch immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

12.6 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritte enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert mitübertragen werden. Sollte für die Herstellung der Interoperabilität einer Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung bei der GEMDAT zu beantragen. Es obliegt der GEMDAT diese offenzulegen. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.


13 Geringfügige Leistungsänderungen

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, gelten geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtungen vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen.

14 Datenschutz

14.1 Die GEMDAT verpflichtet sich, dass durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen – insbesondere bezüglich Sicherheit der Verarbeitung – die Datenverarbeitung im Einklang gemäß der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgt, die durchführenden Mitarbeiter einer Verschwiegenheit unterliegen und der Schutz der Betroffenenrechte gewährleistet wird.

14.2 Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden nur nach dessen Weisung verarbeitet und transferiert, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen einer Weisung entgegenstehen.

14.3 Im Falle einer datenschutzwidrigen Weisung des Auftraggebers wird dieser von der GEMDAT davon in Kenntnis gesetzt.

14.4 Die GEMDAT führt ein Verarbeitungsverzeichnis über die im Auftrag des Auftraggebers durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung.

14.5 Im Falle einer Datenschutzverletzung durch die GEMDAT wird der Auftraggeber davon in Kenntnis gesetzt.

14.6 Die GEMDAT hat das Recht, Leistungen bzw. Teile von Leistungen an Sublieferanten zu übertragen, wobei Sublieferanten von der GEMDAT vertraglich dazu verpflichtet werden, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Wird eine Leistung erstmalig an einen Sublieferanten vergeben oder der Sublieferant gewechselt, wird der Auftraggeber davon in Kenntnis gesetzt und hat gegen die Vergabe ein Widerspruchsrecht. Fernwartungen werden auf Grund der Datensicherheit nur nach Auftrag und Einverständnis mittels Aktivierung durchgeführt.


15 Gerichtsstand

Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus diesem Vertrag, einschließlich eines Rechtsstreites über sein Bestehen oder Nichtbestehen, gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich das nach dem Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht als vereinbart. Der GEMDAT ist es freigestellt, den Auftraggeber auch bei einem anderen Gericht zu belangen. Es gilt österreichisches Recht.


16 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.


17 Schlussbestimmungen

Der bestätigte Vertrag und die Allgemeinen Bedingungen enthalten sämtliche Vereinbarungen – Nebenabreden, spätere Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die GEMDAT.